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Widerrufsbelehrung in den Bestellprozess einbinden?

Kritik vom Bundesverband der Verbraucherzentrale!

Der Kunde muss im Onlineshop die Möglichkeit erhalten, die Widerrufsbelehrung, die AGB, das Impressum und andere gesetzliche Pflichtinformationen einzusehen. Dies muss „in zumutbarer Weise“ erfolgen. Leider lässt diese Formulierung eine ganze Menge Spielraum für die Platzierung der rechtlichen Pflichtinformationen. So hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine Abmahnung ausgesprochen, da seiner Meinung nach „einzig die unmittelbare Einbindung der Pflichtinformationen in den Bestellvorgang“ der Deutlichkeitserfordernis Rechnung trägt. Anlass der Abmahnung war die gängige Praxis, „auf Shopseiten am rechten, linken oder unteren Rand Informationskästen zu implementieren, die verschiedene verkäuferbezogene und weiterführende rechtliche Hinweise für die Käufer bereithalten, bspw. ihre AGB, ihre Widerrufsbelehrungen, das Impressum und diverse andere gesetzliche Pflichtinformationen.“

Nach Meinung der IT-Recht Kanzlei ist es jedoch keinesfalls zwingend notwendig, die Widerrufsbelehrung in den Bestellprozess zu integrieren. Es genüge, die Informationen „in zumutbarer Weise auch am Rand der Shopseiten deutlich und leicht auffindbar“ darzustellen. Da hier jedoch, wie bereits oben erwähnt, eine endgültige Rechtssprechung fehlt, wird empfohlen, „im Rahmen des Bestellvorgangs den Link zur Widerrufsbelehrung und Formular (und den AGB samt Kundeninformationen) mit einem entsprechenden Einleitungstext auch unmittelbar in den Bestellprozess einzugliedern.“

Wie war das noch gleich mit den Häkchen?

Um rechtlich auf der ganz sicheren Seite zu stehen, binden Shopbesitzer gerne die Möglichkeit im Bestellprozess ein, durch Häckchensetzung, die Kenntnisnahme und Zustimmung der AGB, der Widerrufsbelehrung etc. zu bestätigen. Laut der IT-Recht Kanzlei ist dies jedoch ebenfalls nicht notwendig.

„Online-Händler sind rechtlich nicht dazu gezwungen, den Bestellvorgang in ihrem Webshop so zu gestalten, dass ihre Kunden mit einem Häkchen die Kenntnisnahme der AGB oder auch der Datenschutz- und Widerrufserklärung bestätigen. Ein deutlicher Hinweis auf die AGB und diese Erklärungen, verbunden mit der Möglichkeit für den Kunden, diese abzurufen und durchzulesen, genügt.“

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