Erfolgreiches E-Mail Marketing betreiben: Die wichtigsten Tipps
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Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrags werden, müssen nach § 305 Abs. 2 BGB folgende Hinweise für den Verbraucher bei Vertragsschluss ersichtlich sein:
Das Gesetz ist in erster Linie für den stationären Handel ausgelegt. Hier wird verlangt, dass dem Kunden die AGB (spätestens) bei einem Vertragsabschluss mitgeteilt werden müssen. Damit dies online gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dem Kunden vor dem endgültigen Vertragsabschluss die AGB zugänglich zu machen. Es genügt nicht, mit der Bestellbestätigung die AGB zu versenden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es zwingend notwendig ist, die AGB auf der Startseite der Homepage bereitzuhalten. Allerdings ist dies in der Regel geltende Praxis. Genügen würde es, im Rahmen des Bestellvorgangs, vor der endgültigen Betätigung des Bestellbuttons, dem Kunden die AGB anzuzeigen.
Im Gesetz wird lediglich gefordert, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB notwendig ist. Dieser muss „in zumutbarer Weise“ erfolgen. Im Onlineshop kann das durch eine „deutlich gestaltete Verlinkung auf den Volltext der AGB bewerkstelligt werden.“ Hier spielt gerade im Onlineshop die Platzierung des Links eine entscheidende Rolle. Er darf nicht versteckt sein oder auf einer Seite liegen, „die der Kunde gar nicht zwingend passieren muss.“
Die Einbindung der AGB durch Bestätigung mit einem Häkchen ist hingegen NICHT erforderlich. Die AGB werden auch Bestandteil des Verkaufsvertrags, wenn der Kunde die Kenntnisnahme nicht gesondert bestätigt. Im Grunde muss der Kunde die AGB „nicht einmal zur Kenntnis nehmen, damit diese Vertragsbestandteil werden. Denn das Gesetz verlangt nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise.“
Allerdings bietet die Häkchen-Variante unter Umständen eine gewisse rechtliche Sicherheit. Sollte es zu einem Rechtsstreit mit einem Kunden kommen, in dem die Frage im Raum steht, ob die AGB des Anbieters Vertragsbestandteil geworden sind, kann die Beweisführung erleichtert werden. Hier kann sich der Händler „darauf berufen, dass der Bestellvorgang ohne eine Bestätigung des Kunden, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, überhaupt nicht hätte abgeschlossen werden können.“
Quelle und weitere Informationen bei der IT-Recht Kanzlei
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